Die Teilrücknahme einer Rechtsbeschwerde kann durch die Beschränkung des Rechtsbeschwerdeantrags erfolgen.
Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Antrag zu 2 stellt eine Teilrücknahme der Rechtsbeschwerde dar. Da die Antragsgegnerin im hier entschiedenen Fall innerhalb der verlängerten Frist des § 575
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