Ein Anspruch auf Förderung einer ergänzenden Auslandsausbildung auch dann bestehen kann, wenn Auszubildende an der inländischen Hochschule einen Master-Abschluss anstreben, aber an der ausländischen Universität Kurse in einem Bachelor-Studiengang belegen.
In einem jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall nahm die Klägerin
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