Das Gericht verletzt durch die Nichteinholung des beantragten Sachverständigengutachtens das rechtliche Gehör der Prozessparei.
Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet.
Dies gilt auch dann, wenn die
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