Das Bundesverfassungsgericht hat zwei Richtervorlage der Amtsgerichte München und Wuppertal zur Verfassungsmäßigkeit der für gewisse Straftaten im Zusammenhang mit kinderpornographischen Inhalten vorgesehenen Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB) als unzulässig zurückgewiesen.
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