Die unilaterale Umschaltklausel in § 20 Abs. 2 des Außensteuergesetzes („Switch-over“-Klausel) ist gesellschaftsbezogen auszulegen und findet nur Anwendung, wenn der Steuerinländer mehrheitlich an der Personengesellschaft, die ihm eine ausländische Betriebsstätte vermittelt, beteiligt ist.
Der Bundesfinanzhof hat damit zu einer praxisrelevanten
Artikel lesen









































