Im Jahr 2008 durfte nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz die private Vermittlung von Sportwetten nicht verboten werden, weil zu diesem Zeitpunkt die verfassungs- und europarechtlichen Voraussetzungen für das staatliche Sportwettmonopol nicht vorlagen.
In dem jetzt vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen
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