Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist auch für den vorgelagerten verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutz zu beachten.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur
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