Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht ist unzulässig, wenn seine Begründung nicht in der gebotenen Weise das Vorliegen der Voraussetzungen aus § 32 Abs. 1 BVerfGG aufzeigt.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht
Artikel lesen












































