Erklärt das Landgericht die noch nicht vollzogene Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt für erledigt, ist eine hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten zwar statthaft (§ 463 Abs. 6 S. 1 i.V.m. § 462 Abs. 3 S. 1 StPO), aber
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