Bundesgerichtshof

Die unwirksame Rechtsmittelbeschränkung

Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung ist, dass der Beschwerdepunkt nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von dessen nicht angefochtenem Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden kann, ohne eine Nachprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen.

Eine

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main - SItzungssaal 165 C

Die sitzungspolizeiliche Verfügung eines Senatsvorsitzenden – und die Verfassungsbeschwerde

Vor dem Bundesverfassungsgericht blieb jetzt eine Verfassungsbeschwerde gegen die sitzungspolizeiliche Verfügung eines Bundesverfassungsgerichtsvorsitzenden wegen Verstoßes gegen das Subsidiaritätsprinzip ohne Erfolg, das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen folgende Anordnung des Bundesverfassungsgerichtsvorsitzenden in

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Europäer als Untermenschen

Die Äußerung, dass es sich bei „Europäern“ um „Untermenschen“ handele, stellt mangels Abgrenzbarkeit des Begriffs „Europäer“ keine Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1c StGB  dar.

Bei „Europäern“ handelt es sich nicht um eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische

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Themis, Statue der Gerechtigkeit und des Rechts

Das Wiederaufnahmeverfahren

Das Urteil ist falsch, aber bereits rechtskräftig. Trotzdem kann das Strafverfahren wiederaufgenommen werden: Mit dem Wiederaufnahmeverfahren ist es möglich.

Das Justizsystem ist dafür da, rechtmäßige Entscheidungen zu treffen und für Ordnung zu sorgen. Doch auch die Justiz kann Fehler machen.

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