Alleine im Hinblick auf eine vom Arbeitnehmer vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung hinweist, lässt sich nicht rückschließen, der Arbeitnehmer sei aktuell nicht in der Lage, sich mit den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen auseinander zu setzen bzw. dazu Stellung zu nehmen. Nur wenn sich der Arbeitnehmer gegenüber dem
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