Der Gegenstandswert für einen Klageantrag, mit dem die unveränderte Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für dienstliche Zwecke und Privatfahrten begehrt wird, ist mit dem 36-fachen monatlichen Sachbezugswert zu bemessen (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG).
Der Ansicht, es sei in Entsprechung
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