Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Nichtzulassungsbeschwerde in Schätzungsfällen

Die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalls durch das Finanzgericht im Rahmen einer Schätzung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich.

Dies gilt insbesondere für Einwendungen gegen die Richtigkeit von Steuerschätzungen (Verstöße gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze und Erfahrungssätze sowie

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Bundesfinanzhof (BFH)

Verfahrensmangel – und die fehlende Beschwer

Ein geltend gemachter Verfahrensmangel ist bei fehlender Beschwer des Beschwerdeführers unbeachtlich. Die Nichtulassungsbeschwerde ist in diesem Fall als unzulässig zu verwerfen.

Allgemeine Voraussetzung für die Einlegung eines Rechtsmittels ist die Beschwer des Rechtsmittelführers. Dies gilt auch für die Nichtzulassungsbeschwerde. Da

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Die Schätzung des Finanzgerichts

Die Rüge der falschen Rechtsanwendung und tatsächlichen Würdigung des Streitfalls durch das Finanzgericht im Rahmen einer Schätzung ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich.

Dies gilt insbesondere für Einwände gegen die Richtigkeit von Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen, wie Verstöße gegen anerkannte Schätzungsgrundsätze, Denkgesetze

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Verwaltungsgericht Köln / Finanzgericht Köln

Verfahrensverbindung bei Entscheidungsreife

Bei Entscheidungsreife eines Verfahrens ist die Verbindung mit einem weiteren Verfahren nicht mehr möglich.

Die Verbindung mehrerer anhängiger Klageverfahren steht im Ermessen des Gerichts. Sie dient der Prozessökonomie, indem Doppelarbeit und sich widersprechende Entscheidungen vermieden werden sollen.

Dieser Zweck kann

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Tod während der Nichtzulassungsbeschwerde

Ist ein Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen des Todes einer Partei ausgesetzt worden, sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme aufzufordern. Eine mündliche Verhandlung über die Aufnahme ist nicht erforderlich. Lehnen die Rechtsnachfolger die Aufnahme ab,

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