Die Zulassung der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts über die Aussetzung der Vollziehung (AdV) kann nur durch das Finanzgericht erfolgen.
Gegen eine Entscheidung des Finanzgerichts über die Aussetzung der Vollziehung ist eine Beschwerde nach § 128 Abs. 1 FGO
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