Greift ein Nichtzulassungsbeschwerdeführer die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht mit der Begründung an, es liege eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (§ 72a Abs. 1 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG), geht es
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