Die Anschaffungskosten einer nicht wesentlichen GmbH-Beteiligung sind bei einer späteren Veräußerung der Anteile nicht zu berücksichtigen, nachdem die GmbH zuvor formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt worden ist. Die ursprünglichen Anschaffungskosten eines nicht wesentlich beteiligten Gesellschafters für den Erwerb der Gesellschaftsanteile
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