Nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG sind auch die Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen, die für die Führung eines Rechtsstreits -hier eines Strafverfahrens- eines Dritten (beispielsweise eines Angehörigen) aufgewendet worden sind.
Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der
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