Rechtsgrundlage des Anspruchs gegen die Krankenkasse auf zukünftige festbetragsfreie Arzneimittelversorgung als Naturalleistung ist § 27 Abs 1 S 2 Nr 3, § 31 SGB V. Daran knüpft auch der Anspruch auf Erstattung der der Klägerin entstandenen Kosten für die Vergangenheit
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