Der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens und der Antrag auf unmittelbar vom streitigen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängige Annahmeverzugsvergütung sind als für den Fall des Erfolgs des Bestandsschutzbegehrens gestellte uneigentliche Hilfsanträge zu verstehen. Dies gilt auch dann,
Artikel lesen


































