Die Vorschrift des § 57c ZVG, wonach bei vorausentrichteten Mietzinsen und bei verlorenen Baukostenzuschüssen des Mieters das Kündigungsrecht des Ersteigerers für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen war, ist durch Artikel 11 Ziffer 5 des 2. Justizmodernisierungsgesetzes zum 1. Februar 2007 ersatzlos aufgehoben worden. Ist ein Versteigerungstermin vor dem Außerkrafttreten der bis
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