Der Anspruch einer (Publikums-)Kommanditgesellschaft auf Leistung der noch offenen Einlage ist mit der Abwicklungsanordnung der BaFin gemäß § 38 KWG weder entfallen noch wegen Unmöglichkeit erloschen.
Die Abwicklungsanordnung wirkt gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 KWG wie ein gesellschafts-
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