Es besteht kein Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine ehrenamtlich tätige Person beim Füttern von Streunerkatzen einen Unfall erleidet.
Mit dieser Begründung hat das Sozialgericht Dortmund in dem hier vorliegenden Fall die Klage einer Frau aus Lünen
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