Wird auf dem Schoß eines verstorbenen Unfallopfers ein Mobiltelefon gefunden, reicht diese Tatsache allein nicht aus, um den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung auszuschließen.
So hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg in dem hier vorliegenden Fall entschieden und dem Kläger im Rahmen seiner
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