Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist als Bestandteil der Kleidung zu betrachten und daher bei SGB II-Empfängern aus dem Regelbedarf zu bezahlen.
So hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in dem hier vorliegenden Fall des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden und dem Begehren des Antragstellers auf Mehrbedarf
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