Gesundheitskarte

Vergütung von Krankenkassenvorständen

Die Aufsichtsbehörde darf Kriterien für die Vergütung von Krankenkassenvorständen festlegen.

Die Aufsichtsbehörden entscheiden über die Angemessenheit der Vergütung eines Krankenkassenvorstandes nach pflichtgemäßem Ermessen unter Achtung des Selbstverwaltungsrechts der Krankenkasse. Dabei sind sie gehalten, die einschlägigen Ermessenskriterien in allgemeinen Verwaltungsvorschriften festzulegen.

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Ärztlicher Notdienst – und die Krankenhausärzte

Ermächtigte Krankenhausärzte können nicht verpflichtet werden, an dem von der Kassenärztlichen Vereinigung organisierten Notdienst teilzunehmen.

Die Regelung in der Bereitschaftsdienstordnung der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen, die seit 2013 vorsieht, dass neben niedergelassenen Vertragsärzten auch ermächtigte Krankenhausärzte am ärztlichen Notdienst teilnehmen müssen,

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Taschenrechner

Kindergeldrückforderung – und der Billigkeitserlass

Die gerichtliche Überprüfung einer den Billigkeitserlass einer Kindergeldrückforderung betreffenden Behördenentscheidung hat u.a. zu berücksichtigen, ob und inwieweit der Kindergeldberechtigte seine Mitwirkungspflichten erfüllte. Dies erfordert jedenfalls nähere Feststellungen dazu, auf welchem Tatbestand die Kindergeldfestsetzung beruhte und worin die Mitwirkungspflicht bestand.

Die

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Cannabisblüten auf Kassenrezept

Ein Anspruch auf Genehmigung einer Versorgung mit Cannabisblüten nach § 31 Abs. 6 SGB V bedarf einer vertragsärztlichen Verordnung.

Ein Apotheker erwirbt keinen Vergütungsanspruch für die Abgabe von Cannabisblüten, wenn er sich nicht bei jeder Abgabe die notwendige Genehmigung der

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Alzheimer – und das Blindengeld

Auch schwerst Hirngeschädigte, die keine visuelle Wahrnehmung haben, können grundsätzlich Anspruch auf Blindengeld haben. Dies gilt auch bei einer Erkrankung an Alzheimer.

Dies entschied jetzt das Bundessozialgericht in einem Fall, der das Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengesetz betrag.

Im entschiedenen

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Dialysevereinbarung – und die Regelungen zur Vergabe von Versorgungsaufträgen

Die Regelungen zur Vergabe von Versorgungsaufträgen gemäß der Dialysevereinbarung sind verfassungsrechtlich unbedenklich.

Zum 1.07.2002 ist die Anlage 9.1 „Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten“ des Bundesmantelvertrags-Ärzte („Dialysevereinbarung“) in Kraft getreten. Danach erfolgt die nephrologische Versorgung chronisch niereninsuffizienter Patienten zur Sicherung der Versorgungsqualität

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