Das Unterlassen der notwendigen Beiladung durch das Finanzgericht begründet einen Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens, der vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist; das angefochtene Urteil ist schon deshalb aufzuheben.
Die Beiladung selbst kann indes in der Revisionsinstanz
Artikel lesen














































