Revision – und das rechtliche Gehör

Dass der Bundesgerichtshof der Rechtsauffassung der Revision auch unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen in der Gegenerklärung vom 25.09.2017 nicht gefolgt ist, begründet ebenso wenig eine Gehörsverletzung, wie der Umstand, dass die Entscheidung durch nicht näher begründeten Beschluss nach § 349 Abs.

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Die nicht begründete Revisionsverwerfung

Aus dem Umstand, dass der Bundesgerichtshof die Verwerfung der Revision nicht begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden.

Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht.

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Bundesfinanzhof (BFH)

Die (erneute) Gegenvorstellung

Einer Gegenvorstellung fegkt zumindest dann das Rechtsschutzinteresse, wenn sie sich gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine (frühere) Gegenvorstellung als unzulässig verworfen wurde, weil diese sich gegen eine nicht abänderbare Entscheidung (hier: Beschluss über eine Anhörungsrüge) richtete.

Ist die (frühere)

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Heilung einer Gehörsverletzung

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen und vermittelt den Beteiligten einen umfassenden Anspruch, über den gesamten Prozessstoff kommentarlos und ohne Einschränkungen unterrichtet zu werden.

Maßgebend

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Landgericht Bremen

Anhörungsrüge – und ihre Überprüfung

Das Rechtsmittelgericht hat die Entscheidung des unteren Gerichts, aufgrund einer Anhörungsrüge das Verfahren fortzuführen, darauf zu überprüfen, ob die Anhörungsrüge statthaft, zulässig und begründet war.

Eine Überprüfung der Entscheidung des Amtsgerichts, das Verfahren gemäß § 321a Abs. 1, 5 ZPO

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Landgericht Bremen

Die Grenzen der Anhörungsrüge

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden.

Die Gerichte

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