Unzulässig ist eine Anhörungsrüge, wenn es ihr an der erforderlichen Begründung fehlt.
Dem Begründungserfordernis in § 356a Satz 2 StPO ist nicht nur bei Fehlen jeglicher Begründung, sondern auch dann nicht Genüge getan, wenn die Begründung völlig ungeeignet ist, um
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