Die Zurückweisung einer Anhörungsrüge aus schlechterdings nicht nachvollziehbaren Gründen stellt einen Verstoß gegen das Willkürverbot dar.
In dem hier entschiedenen Fall erhalten die miteinander verheirateten Beschwerdeführer für sich und ihr minderjähriges Kind als Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem Zweiten Buch des
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