Dem Täter sind Beeinträchtigungen des Opfers nur mit vollem Gewicht bei den Einzeltaten anzulasten, soweit sie unmittelbare Folge der Einzeltaten sind. Beeinträchtigungen, die sich erst aus der Vielzahl der Taten ergeben, können erst bei der Gesamtstrafenbildung gewichtet werden . So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Den Urteilsgründen
Lesen