Insolvenz

Massezuflüsse zwischen Schlussverteilung und der Beendigung des Insolvenzverfahrens – und die Insolvenzverwaltervergütung

Massezuflüsse zwischen dem Vollzug der Schlussverteilung und der Beendigung des Insolvenzverfahrens erhöhen die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters. Konnten sie bei der bereits erfolgten Festsetzung der Vergütung noch nicht berücksichtigt werden, kann der Insolvenzverwalter eine ergänzende Festsetzung beantragen.

Dem Insolvenzverwalter

Artikel lesen

Nachlaufende Verbindlichkeiten des Eröffnungsverfahrens – und die Insolvenzverwaltervergütung

Die Berechnungsgrundlage der Vergütung des Insolvenzverwalters ist um die bei der Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren begründeten, erst im eröffneten Verfahren beglichenen Masseverbindlichkeiten („nachlaufende Verbindlichkeiten des Eröffnungsverfahrens“) zu kürzen.

Wie der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 02.03.2017 entschieden hat, ist in die Berechnungsgrundlage

Artikel lesen
Oberlandesgericht München

Kautionsrückzahlung und der Insolvenzbeschlag

Gibt der Insolvenzverwalter für das Wohnraummietverhältnis des Schuldners eine Enthaftungserklärung ab, wird der Anspruch des Schuldners auf Rückzahlung einer die gesetzlich zulässige Höhe nicht übersteigenden Mietkaution vom Insolvenzbeschlag frei.

Eine Nachtragsverteilung kann nach der hier allein in Betracht kommenden Norm

Artikel lesen

Besteuerungsverfahren in der Insolvenz

Die Feststellung der vor Insolvenzeröffnung mit Einspruch und Klage angefochtenen und im Prüfungstermin vom Insolvenzverwalter bestrittenen Steuerforderung durch das Finanzamt ist nicht mit Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO, sondern nur durch Aufnahme des unterbrochenen Klageverfahrens zu betreiben.

Das

Artikel lesen
Oberlandesgericht München

Insolvenzforderung oder Neuforderung?

Insolvenzgläubiger sind persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner haben.

Der anspruchsbegründende Tatbestand muss vor Eröffnung bereits abgeschlossen sein.

Künftig entstehende Ansprüche fallen nicht unter § 38 InsO.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.

Artikel lesen