Oberlandesgericht München

Bestellung eines Sonderinsolvenzverwalters – und das Beschwerderecht eines Gläubigers

Der einzelne Gläubiger hat kein Beschwerderecht gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts, auf Antrag oder Anregung der Gläubigerversammlung einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, um Gesamtschadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen.

In der Gläubigerversammlung kann die Frage, ob eine Sonderinsolvenzverwaltung

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Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter – und die Sonderinsolvenzverwaltung

Die Sonderinsolvenzverwaltung zur Prüfung von Gesamtschadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter kann angeordnet werden, wenn tatsächlich und rechtlich begründete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gesamtschadensersatzansprüchen gegen den Insolvenzverwalter gegeben sind, sofern der Erfolg des Insolvenzverfahrens durch die Sonderinsolvenzverwaltung nicht beeinträchtigt wird.

Ein

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Wiederaufnahme des Verfahrens nach Insolvenzeröffnung – und die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters

Prozessgegner nach der Verfahrensaufnahme ist zunächst der Insolvenzverwalter. Nachdem dieser die Klageansprüche (hier: die möglichen Deckungsansprüche aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag der Insolvenzschuldnerin gegen die Versicherungsgesellschaft) freigegeben hat, ist die Prozessführungsbefugnis an die Insolvenzschuldnerin zurückgefallen.

Da im vorliegenden Fall die Freigabe unmittelbar

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Die rechtswidrige Überleitung des Verbraucherinsolvenz- ins Regelinsolvenzverfahren – und die Verwalterbestellung

Wird ein Verbraucherinsolvenzverfahren in ein Regelinsolvenzverfahren übergeleitet und sodann durch eine rechtsbeständige Entscheidung ein Insolvenzverwalter eingesetzt, ist dessen Bestellung nicht deshalb als wirkungslos zu erachten, weil sich die Überleitung nachfolgend als rechtswidrig erweist und nur ein Verbraucherinsolvenzverfahren gegeben war.

In

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Die Fehlüberweisung des Drittschuldner – und die Vergütung des Insolvenzverwalters

Fehlüberweisungen auf ein Insolvenzsonderkonto erhöhen die Berechnungsgrundlage für die Kosten des Insolvenzverfahrens.

Das Landgericht Bochum hat gemeint, rechtsgrundlose Zahlungen an die Insolvenzmasse seien als ungerechtfertigte Bereicherung nicht vergütungsrelevant. Dies gelte auch dann, wenn die geleistete Zahlung aufgrund eingetretener Masseunzulänglichkeit nicht

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