Die Insolvenzgläubiger können durch Zahlungen des Schuldners auch dann im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt werden, wenn der zum Zeitpunkt der Zahlungen zahlungsunfähige Schuldner vor dem Eintritt der zur Verfahrenseröffnung führenden Insolvenz vorübergehend seine Zahlungsfähigkeit wiedererlangt.
Sowohl
Artikel lesen
























