Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten ist der Rechtsstreit gemäß § 240 ZPO unterbrochen.
Die Unterbrechung endet ipso jure mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Nach Beendigung der Unterbrechung beginnt die Frist zur Begründung der Berufung gemäß
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