Der Beginn der in der hier maßgeblichen Fassung des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG bestimmten vierzehntägigen Widerspruchsfrist setzt gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. voraus, dass dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach §
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