Beerdigungskosten können als außergewöhnliche Belastung nur abgezogen werden, soweit sie nicht aus dem Nachlass oder durch sonstige im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossene Geldleistungen gedeckt sind.
Als rechtlicher Grund für die Übernahme der Beerdigungskosten kommt grundsätzlich § 1968 BGB in
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