Unterhaltsstreit – und die Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen

Kosten in Zusammenhang mit dem familiengerichtlichen Verfahren zum Kindesunterhalt, dem nachehelichen Unterhalt sowie dem Aufenthaltsbestimmungs- und Besuchsrecht sind nicht als außergewöhnliche Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen.

Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher

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Bundesfinanzhof (BFH)

Vorweggenommene Erbfolge – die Vermögensübertragung als Rente oder dauernde Last

Die wiederkehrenden Leistungen sind dann nicht als Leibrente, sondern als dauernde Last anzusehen, wenn zwar die Abänderbarkeit der Barleistungen bei wesentlich veränderten Lebensbedürfnissen (Heimunterbringung, Pflegebedürftigkeit) ausgeschlossen wird, der Vermögensübernehmer sich jedoch in nennenswertem Umfang verpflichtet, selbst Pflege- und Betreuungsleistungen zu

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Der Motorschaden am Behinderten-Fahrzeug

Die Aufwendungen für Kfz-Motorschaden eines Behinderten können nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 3 EStG sind anzunehmen, wenn dem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen erwachsen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,

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Zufluss von Zinsen aus einem Lebensversicherungsvertrag – und die Verschiebung des Fälligkeitszeitpunkts

Wird ein Lebensversicherungsvertrag vor Ablauf der Versicherungslaufzeit durch Änderung von Laufzeit, Versicherungssumme, Versicherungsprämie und Prämienzahlungsdauer geändert, ohne dass eine solche Vertragsänderung von vornherein vertraglich vereinbart war oder einem Vertragspartner bereits im ursprünglichen Vertrag eine Option auf eine Änderung der Vertragsbestandteile

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Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs müssen für die Begründung eines Veranlassungszusammenhangs der Strafverteidigungskosten mit den Einkünften des Schulleiters aus nichtselbständiger Arbeit die vorgeworfenen Handlungen in Ausübung der beruflichen Tätigkeit (und nicht nur bei Gelegenheit) begangen werden.

Auch eine „in

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