Der Maserati als Geschäftswagen

Wird ein Maserati als Geschäftswagen genutzt, kann der Anteil der betrieblichen bzw. privaten Nutzung nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.

Ein Arbeitnehmer muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen, damit der als Arbeitslohn anzusetzende geldwerte Vorteil für die private Nutzung des

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Zusammenveranlagungsbescheid nach Insolvenzeröffnung – und die Einspruchsbefugnis der Insolvenzverwalterin

Fällt nach Insolvenzeröffnung erzieltes Arbeitseinkommen und ein insoweit in Betracht kommender Lohn- oder Einkommensteuererstattungsanspruch als Neuerwerb in die Insolvenzmasse, steht dem Insolvenzverwalter und im vereinfachten Insolvenzverfahren dem Treuhänder für den betreffenden Besteuerungszeitraum auch die Ausübung des Veranlagungswahlrechts nach § 26

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Gesellschafter-Geschäftsführer – und die nachträgliche Herabsetzung des vereinbarten Ruhegehalts

Verzichtet ein Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seiner Kapitalgesellschaft auf eine bereits erdiente (werthaltige) Pensionsanwartschaft, ist darin nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch ein fremder Geschäftsführer unter sonst gleichen Umständen die Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte.

Wurzelt die Zusage der Altersversorgung im

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Liebhaberei im Yachtgeschäft

Die Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht ist im Wesentlichen eine Frage der Tatsachenwürdigung. Bei verschiedenen, wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen ist die Gewinnerzielungsabsicht im Wege der Segmentierung gesondert für die jeweilige Betätigung zu prüfen.

  • Im Hobbybereich erlaubt eine objektiv negative Gewinnprognose einen, wenn auch
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Bundesfinanzhof

Kauf eines verpachteten Betriebes

Dem Erwerber eines Betriebs steht im Zeitpunkt des entgeltlichen Erwerbs des Einzelunternehmens kein Verpächterwahlrecht zu, wenn sie diesen bereits verpachteten Betrieb nicht selbst bewirtschaftet, sondern unmittelbar an einen Dritten (weiter)verpachtet hat.

Erwirbt ein Steuerpflichtiger entgeltlich einen Betrieb und verpachtet diesen

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Klage gegen einen Gewinnfeststellungsbescheid – und die einzelnen Feststellungen

Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen und deshalb für die in dem nämlichen Bescheid getroffenen und rechtlich nachgelagerten Feststellungen Bindungswirkung entfalten können.

Solche selbständigen Regelungen

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Angehörigendarlehen – und ihre Abzinsung

Unverzinsliche (betriebliche) Verbindlichkeiten aus Darlehen, die ein Angehöriger einem Gewerbetreibenden, Selbständigen oder Land- und Forstwirt gewährt, sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG abzuzinsen, wenn der Darlehensvertrag unter Heranziehung des Fremdvergleichs steuerrechtlich anzuerkennen ist. Verfassungsrechtliche Bedenken hiergegen bestehen

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Organschaft – und die gewinnabhängigen Ausgleichszahlungen an Minderheitsgesellschafter

Die Vereinbarung von Ausgleichszahlungen des beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Gesellschafter der beherrschten Gesellschaft steht der körperschaftsteuerrechtlichen Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrags entgegen, wenn neben einem bestimmten Festbetrag ein zusätzlicher Ausgleich gewährt wird, dessen Höhe sich am Ertrag der vermeintlichen Organgesellschaft orientiert

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Billigkeitsentscheidung bei der Gewinnfeststellung – und ihre Bindungswirkung für die Feststellung des Gewerbesteuermessbetrags

Die im Rahmen der Gewinnfeststellung getroffene Billigkeitsmaßnahme, von der Aktivierung des Feldinventars abzusehen, wirkt auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.

Im vorliegenden Fall war durch konkludente, selbständige Billigkeitsentscheidung gemäß § 163 AO für

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Sanierungsgewinne in Altfällen I

Der sog. Sanierungserlass des BMF vom 27.03.2003 verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.

Die im BMF-Schreiben vom 27.04.2017 vorgesehene Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf alle Fälle, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum

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