Verfügt der Angeklagte über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, um eine Therapie erfolgreich durchführen zu können, ist eine Maßregelanordnung grundsätzlich in Betracht zu ziehen ist.
Schon bei sprachunkundigen Ausländern ist ein Absehen von einer Maßregelanordnung nur in Ausnahmefällen möglich.
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