Unterbringungsverfahren – und die Verfassungsbeschwerde der Verfahrenspflegerin gegen die Untersuchungsanordnung

Die Verfahrenspflegerin ist bereits aufgrund ihrer einfachrechtlichen Bestellung als Verfahrenspflegerin befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und mit dieser – ausnahmsweise – Rechte der Betroffenen in eigenem Namen wahrzunehmen.

Der Rechtsweg ist mit Erlass der Untersuchungsanordnung erschöpft. Die gerichtliche Anordnung, die Betroffene –

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Unterbringungsverfahren – und die angeordnete Untersuchung in der Wohnung

Eine im Unterbringungsverfahren ergangene Anordnung zur Untersuchung der Betroffenen in deren Wohnung verletzt mangels einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung.

Der Ausgangssachverhalt[↑]

In

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