Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstallt nach § 64 StGB begründet keinen Anspruch des Angeklagten auf eine Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG.
Nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange
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