Über die Anrechnung einer Unterbringung auf eine verfahrensfremde Freiheitsstrafe entscheidet die für die Führung des für eine Anrechnung in Betracht kommenden Verfahrens zuständige Staatsanwaltschaft. Erst gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann das Gericht nach § 458 Abs. 1 StPO angerufen
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