Intelligenzminderung bis zum Schwachsinn

Eine Intelligenzminderung ohne nachweisbaren Organbefund kann dem Eingangsmerkmal des „Schwachsinns“ unterfallen und damit eine besondere Erscheinungsform schwerer anderer seelischer Abartigkeiten darstellen, die zu einer erheblich verminderten oder sogar aufgehobenen Schuldfähigkeit führen kann.

Die bloße Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit begründet eine

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Suizidgefahr bei der Zwangsversteigerung

Von Vollstreckungsgerichten sind Vorkehrungen zu treffen, die Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausschließen.

In dem hier vom Bundesverfassungsgericht beurteilten Fall ging es um ein Zwangsvollstreckungsverfahren: Auf Antrag der Gläubigerin ordnete das Amtsgericht Aachen im Oktober 2012 wegen dinglicher Ansprüche aus Gesamtgrundschulden in

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Unterbringung – und ihre Dauer

Die Prognose, welche Dauer für die Unterbringung erforderlich ist, ist regelmäßig auf Grundlage des einzuholenden Sachverständigengutachtens vorzunehmen (vgl. § 321 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Der Fristablauf hat sich dabei grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu orientieren;

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Das Gutachten in Unterbringungssachen

Zweck der Begutachtung nach § 321 Abs. 1 FamFG ist die Sicherstellung einer sorgfältigen Sachverhaltsaufklärung zur Feststellung der medizinischen Voraussetzungen einer Unterbringung.

Dabei hat das Gericht seiner Pflicht nachzukommen, das Gutachten auf seine wissenschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine

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Unterbringung – länger als 1 Jahr

Zu den Voraussetzungen und Begründungsanforderungen, wenn eine Unterbringung für länger als ein Jahr angeordnet oder genehmigt werden soll, hat jetzt der Bundesgerichtshof Stellung genommen:

Gemäß § 329 Abs. 1 FamFG endet die Unterbringung spätestens mit Ablauf eines Jahres, bei offensichtlich

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Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme

Im Verfahren betreffend die Verlängerung einer Unterbringungsmaßnahme gelten sämtliche Verfahrensgarantien für die Erstentscheidung uneingeschränkt, insbesondere die zwingende Anhörung des Betroffenen gemäß § 319 FamFG.

Gemäß § 329 Abs. 2 Satz 1 FamFG gelten für die Verlängerung der Genehmigung oder Anordnung

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