Eine Intelligenzminderung ohne nachweisbaren Organbefund kann dem Eingangsmerkmal des „Schwachsinns“ unterfallen und damit eine besondere Erscheinungsform schwerer anderer seelischer Abartigkeiten darstellen, die zu einer erheblich verminderten oder sogar aufgehobenen Schuldfähigkeit führen kann.
Die bloße Minderung der geistigen Leistungsfähigkeit begründet eine
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