Wechsel der Lebensversicherung – und die Dokumentations- und Hinweispflichten des Vermittlers

Bei einem Wechsel der Lebensversicherung muss der Versicherungsvermittler (hier: Versicherungsvertreter) seinen Kunden (Versicherungsnehmer) insbesondere auf die Folgen und Risiken der vorzeitigen Kündigung einer bestehenden und des Abschlusses einer neuen Lebensversicherung hinweisen. Die Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht des Versicherungsvermittlers nach § 61

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Widerrufsbelehrung in Kursivdruck

Eine Hervorhebung der Belehrung über das Widerspruchsrecht nach Abschluss eines Versicherungsvertrags durch Kursivdruck kann den gesetzlichen Anforderungen des § 5a VVG a. F. genügen.

Im hier vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Rechtsstreit ist der Vertrag über eine Kapitallebensversicherung nach dem sog.

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