Sozialhilfeempfänger – also Personen, die laufende Leistungen nach dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches beziehen – und die ohne den Bezug von Sozialhilfe der Versicherungspflicht in der gesetzliche Krankenversicherung unterlägen, haben keinen Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung.
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