Macht der Versicherungsnehmer Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen behaupteter Aufklärungspflichtverletzungen des Versicherers zur Höhe erzielbarer Erträge geltend und verlangt er das negative Interesse (Rückzahlung der Einlagen und Verzinsung bei anderweitiger Anlage), so gilt hierfür die fünfjährige Verjährungsfrist des §
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