Ein Rechtsschutzversicherer darf sich für dem Fall, dass eine größere Anzahl von Versicherungsnehmern durch dasselbe Ereignis geschädigt ist, nicht das Recht vorbehalten, selbst den Rechtsvertreter aller betroffenen Versicherungsnehmer auszuwählen. Hintergrund dieser Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften war ein Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichts aus Österreich. In einem dort anhängigen Verfahren
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