Nach Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art.20 Abs. 3 GG darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflicht ihrer Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden
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