Den Prozessbevollmächtigten trifft ein seiner Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden an der fehlerhaften Adressierung des Fristverlängerungsantrags.
Er hätte bei Unterzeichnung des Schriftsatzes – ungeachtet des Fehlers seiner Kanzleiangestellten bei dessen Vorbereitung – bemerken können und müssen,
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