Der Betreuer und die Vermögenssorge

Es handelt sich nicht um eine Erweiterung des Einwilligungsvorbehalts, wenn ein Einwilligungsvorbehalt wieder angeordnet wird, nachdem ein zuvor bestehender (anderer) Einwilligungsvorbehalt bereits aufgehoben worden war. Vielmehr handelt es sich dann um eine erneute Anordnung, so dass die §§ 278, 280

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Verfahrenshandlungen im Betreuungsverfahren und der „natürliche Wille“ des Betroffenen

Verfahrenshandlungen eines Betroffenen (hier: Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines „natürlichen Willens“ des Betroffenen.

§ 275 FamFG sieht Betroffene im Betreuungsverfahren als verfahrensfähig an und berechtigt sie grundsätzlich, Verfahrenshandlungen vorzunehmen, insbesondere sind sie befugt, einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen

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Gutachter im Betreuungsverfahren

Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der – in einem Betreuungsverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte – Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Sind diese Voraussetzungen nicht festgestellt

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Betreuung aufgrund einer Verdachtsdiagnose

Das Betreuungsgericht hat von Amts wegen alle zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Die Voraussetzungen für eine Betreuung nach § 1896 BGB können nicht aufgrund einer bloßen Verdachtsdiagnose des Sachverständigen festgestellt werden.

Gemäß § 26 FamFG hat das

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Ablehnung einer Betreuung

Stimmt der Betroffene der Einrichtung einer Betreuung nicht zu, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das gilt auch dann, wenn eine Betreuung für den Betroffenen objektiv

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Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht steht der Bestellung eines Betreuers dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet ist, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen. Die Bestellung eines Betreuers muss verhältnismäßig sein, weshalb weniger einschneidende Maßnahmen nicht in Betracht kommen dürfen; dabei gilt der

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Zwangsweise Behandlung psychisch Kranker

Behandlungsbedürftige psychisch Kranke, die krankheitsbedingt für sich oder andere gefährlich sind, können nach UBG Baden-Württemberg nur untergebracht, aber nicht gegen ihren Willen behandelt werden.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht § 8 Abs. 2 S. 2 des Baden-Württembergischen Gesetzes über die Unterbringung psychisch

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Das Gutachten im Betreuungsverfahren

Sieht das Betreuungsgericht von der vollständigen schriftlichen Bekanntgabe eines Gutachtens an den Betroffenen ab, weil zu besorgen ist, dass die Bekanntgabe die Gesundheit des Betroffenen schädigen oder zumindest ernsthaft gefährden werde, muss ein Verfahrenspfleger bestellt, diesem das Gutachten übergeben werden

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Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

Eine vom Betroffenen erteilte Vorsorgevollmacht hindert die Bestellung eines Betreuers nur, wenn gegen die Wirksamkeit der Vollmachtserteilung keine Bedenken bestehen.

Eine Vorsorgevollmacht steht der Anordnung der Betreuung auch dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte als zur Wahrnehmung der Interessen des

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Regierungsviertel

Der prozessunfähige Gegner

Der Kläger eines Rechtsstreits ist hinsichtlich der Entscheidung, mit der das Betreuungsgericht die von ihm angeregte Bestellung eines Betreuers für den prozessunfähigen Beklagten ablehnt, grundsätzlich beschwerdebefugt. Etwas anderes gilt wegen § 86 ZPO allerdings, wenn die Partei, bevor sie prozessunfähig

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Zustellungen an einen Betreuten

Wurde ein Verwaltungsakt unmittelbar einem Verfahrenshandlungsunfähigen zugestellt, so kann allein durch die Kenntnisnahme des Verwaltungsakts durch den Betreuer keine Heilung eintreten, weil die Behörde bei der unwirksamen Zustellung gegenüber dem Betreuer regelmäßig nicht den erforderlichen Bekanntgabewillen hatte.

Wird im verwaltungsgerichtlichen

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Beratungshilfe für geistig Behinderte

Einer geistig Behinderten steht ein Anspruch auf Beratungshilfe für die Beantragung von Grundsicherung wegen Behinderung zu, da ihr die Inanspruchnahme anderer Möglichkeiten zur Hilfe nicht zuzumuten sind.

Der Gewährung von Beratungshilfe steht die gleichzeitig angeordnete Betreuung nicht entgegen, da sich

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Der Umzug des Betreuten

Wird ein Betreuungsverfahren wegen einer Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Betreuten nach §§ 4 Satz 1, 273 Satz 1 FamFG an ein anderes Amtsgericht abgegeben, ist die Abgabeentscheidung nicht selbständig anfechtbar.

Inwieweit ein Abgabebeschluss nach §§ 4 Satz 1, 273

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Betreuerwechsel

Ist im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung über einen Betreuerwechsel zu befinden, richtet sich die Auswahl der Person des Betreuers nicht nach § 1908 b Abs. 3 BGB, sondern nach der für die Neubestellung

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Rechtsbeugung durch Faulheit

Ein Richter, der seine Fallbearbeitung auf ein allzu günstiges Verhältnis zwischen Arbeitszeit und Freizeit hin optimiert, kann hierdurch Rechtsbeugung begehen, wie jetzt ein aktueller Fall aus Nürtingen belegt:

Das Landgericht Stuttgart hat den Angeklagten, einen Richter am Amtsgericht Nürtingen, am

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Geldgeschäfte der Berufsbetreuer

Der Deut­sche Bun­des­tag hat heute Än­de­run­gen im Vor­mund­schafts­rechts zu­ge­stimmt. Die Änderungen betreffen vor allem das Be­sor­gen von Geld­ge­schäf­ten für Mün­del oder Be­treu­te.

Ein­fa­che­re Be­sor­gung von Geld­ge­schäf­ten be­treu­ter Men­schen

Ein Vor­mund oder Be­treu­er, der für sein Mün­del oder sei­nen Be­treu­ten einen

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Betreuervergütung

Die Vergütung eines Berufsbetreuers richtet sich u.a. nach den vom Betreuer anzusetzenden Stunden. Dieser Stundenansatz bestimmt sich nach § 5 VBVB und ist u.a. dann höher anzusetzen, wenn sich der Betreute in einem Heim befindet.

Der vergütungsrechtliche Heimbegriff nach §

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Konsularservice

Die Beschaffung der Betreuung auf der Reise stellt eine gegenüber der bloßen Beschaffung des Touristenvisums eigene, selbständige sonstige Leistung dar.

Die von einem Unternehmer im eigenen Namen besorgte Betreuungsleistung ist nach § 25 Abs. 2 Satz 1 UStG 1993 steuerfrei,

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