Der Verfahrenspfleger kann für den Betreuten nicht die Einrede der Verjährung erheben.
Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betreuten einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betreuten erforderlich ist. Die
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