Betriebsrente – und die Gleichbehandlung

Arbeitnehmer, denen bereits einzelvertraglich eine betriebliche Altersversorgung zugesagt wurde, dürfen nur dann vollständig von einem auf einer Betriebsvereinbarung beruhenden kollektiven Versorgungssystem des Arbeitgebers ausgenommen werden, wenn die Betriebsparteien im Rahmen des ihnen zustehenden Beurteilungsspielraums davon ausgehen können, dass diese Arbeitnehmer

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Ablösung einer Versorgungsordnung – und die sachlich-proportionalen Gründe

Änderungen einer Versorgungsregelung, die dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwächse betreffen, bedürfen sachlich-proportionaler Gründe. Darunter sind nachvollziehbare, anerkennenswerte und damit willkürfreie Gründe zu verstehen.

Beruft sich der Arbeitgeber dabei auf wirtschaftliche Schwierigkeiten, kommt es grundsätzlich auf die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens

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Betriebsrente – und die Bindungswirkung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich

Trifft das Familiengericht im Versorgungsausgleichsverfahren nach § 10 VersAusglG eine rechtskräftige Entscheidung über die interne Teilung des vom Versorgungsberechtigten während der Ehezeit erworbenen Anrechts, so entfaltet diese Bindungswirkung in einem nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem am Versorgungsausgleichsverfahren

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Betriebsrenten im EnBW-Konzern

Der EnBW Konzern durfte die (besseren) älteren Versorgungsordnungen ablösen. Die hiergegen gerichteten Klage hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zwischenzeitlich abgewiesen.

In den jetzt vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschiedenen insgesamt 88 Verfahren streiten die Parteien zum Teil seit mehreren Jahren über die Höhe

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Betriebsrente ab 60

Mit den Voraussetzungen für den Bezug einer Betriebsrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres hatte sich jetzt das Bundesarbeitsgericht zu befassen:

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ist dDie im Jahr 1959 geborene Klägerin seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr

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