Betriebsrenten im EnBW-Konzern

Der EnBW Konzern durfte die (besseren) älteren Versorgungsordnungen ablösen. Die hiergegen gerichteten Klage hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zwischenzeitlich abgewiesen. In den jetzt vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschiedenen insgesamt 88 Verfahren streiten die Parteien zum Teil seit mehreren Jahren über die Höhe der Betriebsrenten. Die ganz überwiegend noch im EnBW Konzern beschäftigten

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Betriebsrenten im Versorgungsaugleich – und die Bindungswirkung familiengerichtlicher Entscheidungen

Nach § 10 Abs. 1 VersAusglG überträgt das Familiengericht bei einem im Wege der internen Teilung durchgeführten Versorgungsausgleich dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Anrecht zu Lasten des Anrechts des Versorgungsberechtigten. An diesem Verfahren ist auch der Versorgungsträger beteiligt. Die Entscheidung des Familiengerichts entfaltet in einem nachfolgenden Rechtsstreit zwischen dem Versorgungsberechtigten und

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Versorgungsausgleich – und die bereits laufende Betriebsrente

Der Umstand, dass ein Ausgleichspflichtiger zum Ehezeitende bereits regelmäßige Rentenzahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung erhält, führt zu keiner Verringerung der zum Ehezeitende errechneten Ausgleichswerte. Im Falle der externen Teilung ist aber von einer Verzinsung abzusehen, weil dieser die gegenläufige Entwicklung der Auszahlung der laufenden Renten entgegensteht. Der Umstand, dass der

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Betriebsrentenanpassung – und die Rentergesellschaft

Auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften sind nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Arbeitgeber im Sinne dieser

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Beherrschungsvertrag – und der Berechnungsdurchgriff bei der Betriebsrentenanpassung

Das Bestehen eines Beherrschungsvertrags schafft eine Gefahrenlage für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Betriebsrentner am Werterhalt laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Dies rechtfertigt einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens, wenn sich die durch den Beherrschungsvertrag für die Versorgungsempfänger begründete Gefahrenlage verwirklicht hat.

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Betriebsrentenanpassung – und der Berechnungsdurchgriff bei konzerninterner Verrechnungspreisabrede

Mit der Frage eines Berechnungsdurchgriffs hatte sich aktuell das Bundesarbeitsgericht in einem Fall zu befassen, in dem eine konzerninterne Verrechnungspreisabrede bestand, die Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers hatte: Der Arbeitnehmer bezieht seit dem 1. August 2008 von der Arbeitgeberin eine Betriebsrente. Die Arbeitgeberin ist in einen Konzern eingebunden;

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Betriebsrente – Anpassungsprüfung und Kaufkraftausgleich

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Nach

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Anpassungsprüfung bei regulierten Pensionskassen

§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nimmt über die Verweisung auf den nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a VAG festgesetzten Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung ausschließlich den in § 2 Abs. 1 Deckungsrückstellungsverordnung bestimmten Höchstrechnungszins in Bezug. Dieser Höchstrechnungszins ist auch maßgeblich, wenn der

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Rügefristen – und die Klagezustellung „demnächst“

Die Frist zur Rüge, mit der die Unrichtigkeit einer früheren Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG geltend gemacht wird, läuft mit dem Ablauf des Tages ab, der dem maßgeblichen folgenden Anpassungsstichtag vorausgeht. Bis dahin muss die Rüge der Anpassungsentscheidung dem Versorgungsschuldner zugegangen sein. § 167 ZPO ist auf die Rügefrist nach

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Betriebsrentenanpassung – und der Anpassungsstichtag

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Der

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Betriebsrenten – und die Pflicht zur Anpassungsprüfung

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Diese

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Altersgrenze in der Betriebsrente – und der versicherungsmathematische Abschlag für Frauen

Durch die Vereinheitlichung der Altersgrenzen in einer Versorgungsordnung wird die Entgeltgleichheit von Mann und Frau nach Art. 119 EWG-Vertrag verwirklicht. Art. 119 EWG-Vertrag untersagte jede das Entgelt betreffende Ungleichbehandlung von Männern und Frauen ohne Rücksicht darauf, woraus sich diese Ungleichbehandlung ergab. Demnach verstieß auch die Festsetzung eines je nach dem

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Der vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer – und die Berechnung der vorzeitig in Anspruch genommenen Betriebsrente

Nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts ist zur Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente eines vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers zunächst in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 BetrAVG die fiktive Vollrente unter Berücksichtigung von Veränderungssperre und Festschreibeeffekt (§ 2 Abs. 5 BetrAVG) zu ermitteln. Dies ist

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Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse – und ihre Änderung

Der Abänderbarkeit von Versorgungsrichtlinien einer Unterstützungskasse sind durch das Betriebsrentengesetz und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dieselben Grenzen gesetzt, wie sie für die Ablösung von bzw. durch Betriebsvereinbarungen gelten. Eine Versorgungszusage, nach der ein Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der jeweiligen Richtlinie einer Unterstützungskasse erhalten soll, ist

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Betriebsrente ab 60

Mit den Voraussetzungen für den Bezug einer Betriebsrente ab Vollendung des 60. Lebensjahres hatte sich jetzt das Bundesarbeitsgericht zu befassen: In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall ist dDie im Jahr 1959 geborene Klägerin seit 1991 bei der Beklagten beschäftigt. Ihr wurden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den „Regelungen zur Alters-

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VBL-Startgutschriften – und die Ausbildungszeiten

Die von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder infolge ihrer Systemumstellung für so genannte rentenferne Versicherte erteilten Startgutschriften sind auch nach der Überprüfung nach den Regeln der 17. Änderung der VBL-Satzung nicht verbindlich. Das mit der Änderung eingeführte Vergleichsmodell beseitigt die vom Bundesgerichtshof in dessen Urteil vom 14.11.2007 festgestellte

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Betriebsrentenanpassung – und die Rügefrist

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Hält der Versorgungsberechtigte die Anpassungsentscheidung des

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Betriebsrentenanpassung in der Rentnergesellschaft

Wird der Versorgungsschuldner durch Veräußerung seines operativen Geschäfts auf einen Erwerber im Wege des Betriebsübergangs zu einer Rentnergesellschaft, ist es dieser auch dann nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf eine für eine Betriebsrentenanpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht ausreichende wirtschaftliche

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Betriebsrentenanpassung – Verjährung und Verwirkung

Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen. Der gesetzlich vorgeschriebene Dreijahresrhythmus zwingt allerdings nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen. Die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig. Sie

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Der biometrische Faktor bei der Betriebsrentenanpassung

Nach § 9 Abs. 2 der Leistungsordnung „A“ des Essener Verbandes hat der Essener Verband die von seinen Mitgliedsunternehmen gewährten Betriebsrenten regelmäßig zu überprüfen und ggf. den veränderten Verhältnissen anzupassen. Dabei muss seine Entscheidung billigem Ermessen (§ 315 Abs. 1 BGB) entsprechen. Dies ist nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht

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Betriebsrentenanpassung – und die Finanzkrise als Ausrede

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich aktuell mit einer Betriebsrentenanpassung bei einer Bank zu befassen, die sich unter Hinweis auf die Auswirkungen der Finanzkrise auf ihre mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berief: Der Kläger war langjährig bei der D AG, einer Bank, beschäftigt. Er bezog von dieser seit dem 1.01.1998 eine Betriebsrente. Die Betriebsrente

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Unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten in der Betriebsrente

Die unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und Angestellten bei der Berechnung der Betriebsrente im Rahmen einer Gesamtversorgung kann zulässig sein, wenn die Vergütungsstrukturen, die sich auf die Berechnungsgrundlagen der betrieblichen Altersversorgung auswirken, unterschiedlich sind. In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war der Kläger seit 1988 als gewerblicher Arbeitnehmer bei

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Betriebsrente, gespaltene Rentenformel – und die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinen Urteilen vom 21.04.2009 angenommen, Versorgungsordnungen, die für den Teil des versorgungsfähigen Einkommens oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung höhere Versorgungsleistungen vorsehen als für den darunter liegenden Teil (sog. gespaltene Rentenformel), seien durch die „außerplanmäßige“ Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung um 500, 00

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Pensionszusage für den Gesellschafter-Geschäftsführer – und die vGA bei seinem Ausscheiden

Scheidet der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, dem im Alter von 58 Jahren auf das vollendete 68. Lebensjahr von der GmbH vertraglich eine monatliche Altersrente zugesagt worden ist, bereits im Alter von 63 Jahren aus dem Unternehmen als Geschäftsführer aus, wird der Versorgungsvertrag tatsächlich nicht durchgeführt. Die jährlichen Zuführungen zu der

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Versorgungsausgleich bei Betriebsrentenanwartschaften mit Kapitalwahlrecht

Ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen. Es kann deshalb nicht durch Ausübung eines Wahlrechts auf einmalige Kapitalauszahlung dem Versorgungsausgleich entzogen werden. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG ist ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

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Die noch nicht unverfallbare Betriebsrente – Eigentumsgarantie und Insolvenzschutz

Die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber jedermann allgemein wirkende Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Ansprüche und sozialversicherungsrechtliche Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der Sicherung seiner Existenz dienen und im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind. Auch unverfallbare

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Die schuldrechtliche Versorgungsrente – und die Sozialversicherungsbeiträge im Versorgungsausgleich

Bei der Ermittlung der Höhe einer schuldrechtlichen Versorgungsrente nach § 1587 g BGB sind die von dem Ausgleichspflichtigen auf die auszugleichende Versorgung zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge auch im Zeitraum vor dem Inkrafttreten des am 1.09.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrechts zu berücksichtigen. Voraussetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist auf Seiten des Verpflichteten, dass dieser schon

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Höchstaltersgrenze in der betrieblichen Altersversorgung

Eine Bestimmung in einer Versorgungsordnung, nach der ein Anspruch auf eine betriebliche Altersrente nicht besteht, wenn der Arbeitnehmer bei Erfüllung der nach der Versorgungsordnung vorgesehenen zehnjährigen Wartezeit das 55. Lebensjahr vollendet hat, verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und ist deshalb nach § 7 Abs. 2 AGG

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Auswirkungen der Finanzkrise auf die Betriebsrentenanpassung

Der Arbeitgeber ist zur Anpassung der Betriebsrente nicht verpflichtet, wenn er annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Mit dieser Begründung hat das Bundesarbeitsgericht in dem hier vorliegenden Fall der begehrten Anhebung

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Verdeckte Gewinnausschüttung wegen vorzeitiger Kapitalabfindung einer Pensionszusage

Findet eine GmbH die einem beherrschenden -oder infolge gleichgelagerter Interessen steuerrechtlich als beherrschend behandelten- Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Zusage auf laufende Rentenzahlungen entgegen der zugrundeliegenden Versorgungsvereinbarung vor der Beendigung des Dienstverhältnisses in einem Einmalbetrag durch Auszahlung der fälligen Beträge aus einer Rückdeckungsversicherung ab, indiziert das die im Gesellschaftsverhältnis liegende Veranlassung der Kapitalabfindung.

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Betriebsrentenzahlung trotz Fortführung des Dienstverhältnisses als verdeckte Gewinnausschüttung

Es ist aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, wenn die Zusage der Altersversorgung nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird. In diesem Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter zur Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung allerdings verlangen, dass das Einkommen

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Notebook

Berechnung der Betriebsrente bei vorzeitigem Ausscheiden und vorgezogener Inanspruchnahme

Soweit die einschlägige Versorgungsordnung die Berechnung der Altersrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht selbst regelt, richtet sich die Berechnung nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts. Danach ergibt sich in der Regel eine Berechtigung zur Kürzung der Betriebsrente unter zwei Gesichtspunkten: Zum einen wird in

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Wenn der Unternehmer zum Arbeitnehmer wird – die Betriebsrente im Versorgungsausgleich

Bei einem Statuswechsel zwischen Unternehmereigenschaft und Arbeitnehmereigenschaft – etwa weil er als Geschäftsführer keinen maßgeblichen Geschäftsanteil mehr hält – richtet sich die Einbeziehung der betrieblichen Altersversorgung in den Versorgungsausgleich danach, inwieweit die versprochene Versorgung zeitanteilig auf die Tätigkeit als Arbeitnehmer entfällt. Mit dem Wechsel in die Arbeitnehmereigenschaft beginnen die Unverfallbarkeitsfristen

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Höchstaltersgrenze in der betrieblichen Altersversorgung

Die Bestimmung im Leistungsplan einer betrieblichen Altersversorgung, wonach bei Aufnahme der Tätigkeit nach dem vollendeten 50. Lebensjahr eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen nicht mehr erworben werden kann, ist nicht nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Zwar bewirkt das hierin geregelte Höchstalter von 50 Jahren für die Aufnahme in den nach

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Versorgungszusage mit einmaliger Kapitalleistung – und ihre vorgezogene Inanspruchnahme

Die Grundsätze zur Berechnung der Betriebsrente bei vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gelten auch für Versorgungszusagen, die einmalige Kapitalleistungen vorsehen. Sofern die Versorgungsregelung nichts anderes bestimmt, ist die Leistung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zeitratierlich zu berechnen und um einen sog. untechnischen versicherungsmathematischen

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Keine jährliche Rentenanpassung der Ruhegehaltskasse der DAG

Bei der jährlichen Rentenanpassung der Ruhegehaltskasse für Beschäftigte der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft nach der Leistungsrichtlinie ist eine Entscheidung nach § 16 BetrAVG durch den früheren Arbeitgeber zu treffen, auf dessen wirtschaftliche Situation es dabei ankommt. Das Vermögen der Ruhegehaltskasse ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung nicht maßgeblich. Die Rentenerhöhung nach Maßgabe

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Enteignung zukünftiger Verkehrsflächen

Die in einem iso­lier­ten Stra­ßen­be­bau­ungs­plan als Ver­kehrs­flä­chen fest­ge­setz­ten Flä­chen kön­nen nur auf der Grund­la­ge des § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ent­eig­net wer­den, wenn ent­eig­net wer­den soll, um sie ent­spre­chend den Fest­set­zun­gen des Be­bau­ungs­plans als Ver­kehrs­flä­chen zu nut­zen. An­de­re als städ­te­bau­li­che Ent­eig­nungs­vor­schrif­ten wer­den auf­grund der Sperr­wir­kung des § 85

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Wartezeitregelung in einer Versorgungsordnung

Eine Bestimmung in einer vom Arbeitgeber geschaffenen Versorgungsordnung, wonach ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung nur dann besteht, wenn der Arbeitnehmer eine mindestens 15jährige Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zurücklegen kann, ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters und

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