Eine Pensionsordnung kann die Höhe der Witwenrente bei einem großen Altersunterschied zwischen den Ehepartnern anteilig kürzen. Dies stellt nach Ansicht des Arbeitsgerichts Köln keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes dar.
In dem hier vom Arbeitsgericht
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