§ 17 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) ist, wie jetzt das Bundesverfassungsgericht auf eine Richtervorlage des Oberlandesgerichts Hamm entschied, mit dem Grundgesetz vereinbar. Bei verfassungskonformer Anwendung ist die Regelung zur externen Teilung bestimmter Anrechte aus der betrieblichen Altersvorsorge mit
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