Die in einer Pensionszusage enthaltene Allgemeine Geschäftsbedingung, wonach die Gewährung einer Witwenrente voraussetzt, dass der Versorgungsberechtigte „den Unterhalt der Familie überwiegend bestritten hat“, ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 1 iVm. Satz 2 BGB
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