Dem Umstand, dass durch den Rauschgiftgebrauch bereits die Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sind, kommt für das Vorliegen eines Hanges zwar eine wichtige indizielle Wirkung zu, das Fehlen dieser Beeinträchtigungen schließt indes die Bejahung eines Hanges nicht aus.
Ausreichend ist
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