Hang zum Alkoholismus

Hang im Sinne von § 64 StGB verlangt eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol oder andere Rauschmittel im Übermaß zu sich zu

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Sucht und Hang

Für einen Hang ist nach ständiger Rechtsprechung ausreichend eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss.

Ein übermäßiger Genuss

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Unterbringung in einer Entziehungsanstalt – und die verfahrensfremden Freiheitsstrafen

Sind neben einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zusätzlich verfahrensfremde Freiheitsstrafen zu vollstrecken, ist bei der Vollstreckungsreihenfolge eine Unterbrechung der Vollstreckung der verfahrensfremden Freiheitsstrafen bereits zum Halbstrafenzeitpunkt zum Anschlussvollzug der Maßregel in die Erwägungen einzubeziehen, wenn die ihnen zugrunde liegenden Taten

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