Eröffnet das Beschwerdegericht das Hauptverfahren nicht vor dem Gericht, das die Eröffnung abgelehnt hatte, sondern nach § 210 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 StPO vor einem benachbarten Gericht, so hat dieses auf den vom Angeklagten rechtzeitig erhobenen Einwand gemäß
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