Die mit einem Tierhaltungsverbot nach § 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG verbundene Anordnung zur Auflösung eines Tierbestandes kann nach den allgemeinen landesrechtlichen Vollstreckungsvorschriften des Nds.SOG vollstreckt werden (hier: Androhung unmittelbaren Zwangs durch Fortnahme der Rinder). Die Wegnahme und
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